Informationen zur "Button-Lösung" im deutschen Onlinerecht
Zum 1.8.2012 wurde die sog. Button-Lösung in das deutsche OnlineRecht eingeführt. Hiernach ist nicht nur der Button: „zahlungspflichtig bestellen“ Pflicht. Die Neuregelung des § 312g BGB macht vielmehr zwingende Vorgaben auch für die Gestaltung der Internet-Bestellseite. So muss die Reihenfolge entsprechend der gesetzlichen Vorgabe auf der Bestellseite vorhanden sein.
So sind wesentliche Produktmerkmale, der Gesamtpreis und mögliche Zusatzkosten als Pflichtinformationen hervorzuheben, etwa durch farbliche Hinterlegung. Alle anderen Pflichtangaben sind nicht hervorzuheben, wie etwa die Angaben zur Liefer- und Rechnungsadresse, zur gewählten Zahlungsart etc. Der Hinweis auf die AGB ist direkt über oder neben dem Bestellbutton zu platzieren zusammen mit einem Link auf die AGB ganz oben auf der Bestellseite. Eventuelle Einwilligungen sind vom Verbraucher aktiv abzugeben, etwa durch ein entsprechendes Häkchen, welches in das dafür vorgesehene Feld zu setzen ist. Dies gilt für alle Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr, etwa für Verkäufe über Online- Shops, Online-Reisevermittler und Online-Reiseveranstalter. Für diese werden die schon umfangreichen Informationspflichten nach Art. 246 §§ 1 - 4 EGBGB im Verhältnis zu den Verbrauchern erweitert.
Insgesamt muss der Bestellvorgang so gestaltet sein, dass der Verbraucher auf der letzten Seite des Bestellvorgangs, auf der er seine Bestellung an den Unternehmer schickt, ausdrücklich bestätigt, sich zu einer Zahlung zu verpflichten. Wird für den Bestellvorgang eine Schaltfläche verwendet (wie das bei Reisebuchungen regelmäßig der Fall ist), muss die Schaltfläche gut lesbar und mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ beschriftet sein. Wird § 312g BGB nicht eingehalten, kommt es zu keinem wirksamen Vertrag. Praxishinweis: Diese Regelung gilt ausdrücklich auch für den Online-Vertrieb von Reiseprodukten, auch wenn für touristische Dienstleistungen der Unterbringung, Beförderung und Reiseveranstaltung § 312b Abs. 3 Nr. 6 BGB kein Widerrufsrecht vorsieht, also insoweit auch keine Pflicht zur Belehrung über ein Widerrufsrecht besteht.